ABAS: Arbeiten mit SARS-CoV-2-Bioproben

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat am 1. Oktober 2020 einen neuen Beschluss veröffentlicht: „Empfehlung zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“. Dieser enthält in erster Linie Hinweise, die zuvor im Beschluss vom 19. Februar 2020 zu finden waren und über die der German Biobank Node (GBN) bereits im Frühjahr dieses Jahres informierte. Neu ist unter anderem eine Passage zur Entsorgung von potenziell infektiösem Abfall.

SARS-CoV-2: Entsorgung von Abfall

Der ABAS empfiehlt, nicht flüssige Abfälle gemäß des Abfallschlüssels 18 01 04 zu entsorgen. Zu diesen Abfällen zählen laut Klassifizierung des Robert Koch-Institutes zum Beispiel Einwegartikel wie Spritzenkörper. Bei deren Entsorgung seien dem ABAS-Beschluss zufolge die üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Verantwortlichen müssten die Abfälle in verschlossene und reißfeste Plastiksäcke verpacken – gebrauchte spitze oder scharfe Gegenstände wie Kanülen und Skalpelle in bruch- und stichsichere Behältnisse. Flüssige Abfälle wie Abstrichmedien oder mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße müssten zunächst inaktiviert oder nach Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen entsorgt werden.

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