ExpertInnen zum Biobanking von SARS-CoV-2-Proben

VertreterInnen von German Biobank Node (GBN) und German Biobank Alliance (GBA) haben sich am 16. April 2020 mit Verantwortlichen für Biologische Sicherheit über das Biobanking von SARS-CoV-2-Proben ausgetauscht. Ausgehend vom Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zur vorläufigen Einstufung des Virus SARS-CoV-2 und dessen Empfehlungen zu Tätigkeiten (Labordiagnostik) vom 27. März 2020 hatte GBN bereits Informationen zum Arbeiten mit diesen Proben zusammengetragen (diese Informationen finden Sie hier). Da im ABAS-Beschluss jedoch keine spezifischen Empfehlungen für Biobanktätigkeiten enthalten sind, befragten GBN- und GBA-Repräsentanten ein Expertengremium nun diesbezüglich. Die ExpertInnen betonten, dass Bioproben von Covid-19-PatientInnen in Biobanken nicht anders behandelt werden sollten als vergleichbare potentiell infektiöse Proben (TRBA 100 4.4.1). Maßgeblich für das Vorgehen in einer Biobank sei die jeweilige Gefährdungsbeurteilung. Das Expertenteam empfahl für SARS-CoV-2-Proben, in denen das Virus nachweisbar sei, das Arbeiten unter einer Sicherheitswerkbank der Klasse 2.

Blutproben

Aufgrund der geringen Virenlast könne bei Blutproben auf das Tragen einer Schutzmaske verzichtet werden, sofern die Probenverarbeitung unter der Sicherheitswerkbank sachgerecht von unterwiesenem Personal durchgeführt würde. Bei automatisierten oder teilautomatisierten Prozessen in der Biobank (zum Beispiel bei Verwendung eines Pipettierroboters) müssten selbstverständlich die Herstellerangaben zum Infektionsschutz berücksichtigt werden. Auf das Tragen zusätzlicher Schutzausrüstung müsse auf Basis der Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.
 
Respiratorische Proben, Urin und Stuhl

Bei respiratorischen Proben sei größere Vorsicht geboten. Das Arbeiten unter der Sicherheitswerkbank Klasse 2 sei dabei notwendig, das Tragen einer FFP-2-Maske in Kombination mit einer Schutzbrille ratsam. Urin- und Stuhlproben seien dagegen wie Blutproben zu behandeln: Nach bisheriger Datenlage sind in Urinproben keine Virusgenome nachweisbar. In Stuhlproben seien - der überwiegenden Zahl der vorliegenden Publikationen zufolge - Virusgenome zwar häufig zu finden, jedoch nicht in infektiöser Form. Vollkommen ausgeschlossen werden könne eine fäkal-orale Ansteckung zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht (Pan X et al. 2020).

Proben zur Verfügung stellen

Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Nach §52 IfSG dürfen infektiöse Proben nur an Personen übergeben werden, die eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Proben besitzen oder die Arbeiten unter Aufsicht einer Person durchführen, die eine Erlaubnis hat. Die ExpertInnen rieten Biobanken dazu, sich bei Herausgabe von SARS-CoV-2-Proben von den jeweiligen EmpfängerInnen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie bzw. ihre Einrichtungen im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz bzw. der Biostoffverordnung mit Erregern der Risikogruppe 3 korrekt umgehen können. Ein entsprechendes Formular wird GBN in Kürze in sein QM-Manual integrieren.

Einwilligungserklärungen: potenziell infektiös?

Die ExpertInnen schätzten die Gefahr, dass die von Covid-19-PatientInnen unterzeichneten Einwilligungserklärungen über längere Zeit infektiös sein könnten, als äußerst gering ein. Auch hier sei kein „Sonderverfahren“ zu wählen, sondern sollten die bei vergleichbaren Proben vorgeschriebenen Prozesse befolgt werden.
 
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