Arbeiten mit SARS-CoV-2-Proben

Voraussetzungen

Für berufliche Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen verbunden sind, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Arbeitgeber*innen müssen die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme fachkundig beurteilen.

 

Nach § 2 der BioStoffV sind Biostoffe Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende, toxische oder als Folge einer Infektion sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können. Wenn Beschäftigte in Biobanken mit dem SARS-CoV-2-Erreger umgehen, muss die Gefährdungsbeurteilung möglicherweise angepasst werden. Der SARS-CoV-2-Erreger wurde durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 und in die Schutzstufe 2 eingeordnet.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Nach §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und §4 BioStoffV müssen Arbeitgeber*innen Gefährdungen am Arbeitsplatz durch fachkundiges Personal bereits vor der Arbeitsaufnahme prüfen lassen. Dies übernehmen beispielsweise Mitarbeiter*innen, die als Beauftragte für Biologische Sicherheit entsprechend geschult sind. Eine Gefährdungsbeurteilung bestimmt die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Arbeitsumgebung. Risiken sollen vermieden oder minimiert werden. Bereits vorhandene Risikobewertungen für die einzelnen Bereiche einer Biobank können hier als Grundlage zur Dokumentation der Gefährdungen dienen. Dafür betrachtet eine verantwortliche Person alle vorhersehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in einer Biobank.

Wenn sich Tätigkeiten ändern, ist eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung notwendig. Auch ohne Änderungen sollte eine Beurteilung mindestens alle zwei Jahre neu durchgeführt, ggf. angepasst und die abgeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden (§4 BioStoffV).

Mithilfe praktischer Beispiele bieten die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 dafür Unterstützung. Außerdem stellt der ABAS auf seiner Website eine Anleitung zur Verfügung, die ebenfalls mit Beispielen arbeitet. Der ABAS nennt die folgenden sieben grundlegenden Schritte, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu aktualisieren:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (technische, organisatorische, personen- und verhaltensbezogene) nach dem Stand der Technik auf Basis des S-T-O-P-Prinzips
  5. Durchführen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten nach § 3 ArbSchG).

Bettina Meinung (QM-Core-Team, GBN) gibt in ihrem folgenden Vortrag Hinweise zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen. Sie hielt diesen während eines GBN-Webinars am 29. April 2020 zum Umgang mit infektiösen Proben. Eine vollständige Dokumentation des Webinars finden Sie hier.

Gefährdungsbeurteilung ändern: Wer ist Ansprechpartner*in?

Wenn eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist, sollten sich Biobank-Mitarbeiter*innen zunächst mit dem zuständigen fachkundigen Personal am Standort in Verbindung setzen (Biologische Sicherheitsabteilung, Arbeitssicherheitsabteilung). Vielerorts existieren dafür bereits Formularvorlagen - der German Biobank Node (GBN) wird in Kürze ebenfalls eine Vorlage anbieten.

Betriebsanweisungen

Zusätzlich sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Beschäftigten mithilfe von Betriebsanweisungen an den einzelnen Arbeitsplätzen zu unterweisen (§12 ArbSchG und 7.2 TRBA 250). Betriebsanweisungen werden unter anderen für Biostoffe und Gefahrenstoffe erstellt und weisen auf potentielle Gefahren hin und welche Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Sie können auch mit Hygieneplänen kombiniert werden.

Haben Sie Fragen?

germanbiobanknode@charite.de

Tel. +49. 30. 450 536 347


Fax +49. 30. 450 753 69 38

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