Arbeiten mit SARS-CoV-2-Proben

Proben zur Verfügung stellen

Nach §52 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen infektiöse Proben nur an Personen übergeben werden, die eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Proben besitzen oder die Arbeiten unter Aufsicht einer Person durchführen, die eine Erlaubnis hat.

Voraussetzungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das IfSG regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Nach §52 IfSG dürfen infektiöse Proben nur an Personen übergeben werden, die eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Proben besitzen oder die Arbeiten unter Aufsicht einer Person durchführen, die eine Erlaubnis hat. Biobanken sollten sich deshalb bei Herausgabe von SARS-CoV-2-Proben von den jeweiligen Empfänger*innen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie bzw. ihre Einrichtungen im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz bzw. der Biostoffverordnung mit Erregern der Risikogruppe 3 korrekt umgehen können. GBN hat ein entsprechendes Formular in sein QM-Manual integriert. Das Manual ist Open Access über Zenodo verfügbar.

Christiane Hartfeldt (QM-Core-Team, GBN) stellt in ihrem folgenden Vortrag die Anwendung des GBN-QM-Manuals mit Blick auf den Umgang mit SARS-CoV-2-Proben in Biobanken vor. Sie hielt diesen während eines GBN-Webinars am 29. April 2020 zum Umgang mit infektiösen Proben. Eine vollständige Dokumentation des Webinars finden Sie hier.

Verpackung und Versand

Laut Robert Koch-Institut (RKI) sind Bioproben von Verdachtsfällen zum Nachweis von SARS-CoV-2 als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ der UN-Nr. 3373 zuzuordnen und nach Maßgabe der Verpackungsanweisung P650 zu verpacken. Der Versand sollte wenn möglich gekühlt erfolgen und die Verpackung aus drei Komponenten (Primär- Sekundär- und Außenverpackung) bestehen, die oft in folgender Ausfertigung kommerziell erhältlich sind:

  1. Primärverpackung = Probengefäß (z.B. Tupferröhrchen oder Monovette)
  2. Sekundärverpackung = Schutzgefäß (flüssigkeitsdicht verschraubtes Plastikröhrchen, darin saugfähiges Material)
  3. Außenverpackung = Kistenförmige Verpackung

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